CB-Horseservice 
Wir machen ihr Pferd mobil

  Die AGBs der Firma CB Horseservice  Pferdetransporte :

- Das Risiko des Transports von Pferden geht grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers , sofern dem Transportunternehmen

  kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann.

- Die Haftung bei  Pferden ,  die  aufgrund ihres Verhalten als Risiko einzustufen sind , geht generell zu Lasten des Auftraggebers/

   Halters . Das betrifft sowohl den Transport - als auch das Be-und Entladen.

   Auch hier gilt - sollte dem Transporteur grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden - so muss dieser für den entstanden Schaden

   haften.

-  Für das Be-und Entladen ist generell der Auftraggeber / Eigentümer des Pferdes verantwortlich . Er hat sicher zu stellen , das er

   selbst - oder eine von ihm benannte Person vor Ort ist. 

-  Schäden am Fahrzeug oder Equipment , die durch das Pferde entstehen , gehen generell zu Lasten des Auftraggebers/Tierhalters.

-  Der Spediteur kann nicht für eventuelle Verzögerungen /Ausfälle haftbar gemacht werden , sofern dieses höherer Gewalt ( Technische

   Defekte am Fahrzeug / Unwetter etc.) geschuldet ist. Auch für daraus resultierende Folgekosten ist er nicht haftbar.

-  Stornierungen und Verspätungen sind vom Auftraggeber rechtzeitig anzuzeigen . Sollte das nicht zutreffen , ist der Spediteur berechtigt

   die bis dahin entstandenen Kosten ( Planung /Leerfahrt) zu erstatten. 

-  Es wird keinerlei Haftung für mitreisende Personen oder mitgegebenes Equipment übernommen.

-  Der Auftraggeber / Eigentümer ist verpflichtet dem Transporteur den Equidenpass als Begleitdokument zu überlassen. Ausnahme 

   hier sind Notfalltransporte.

-  Die Bezahlung  sollte unmittelbar nach Beendigung des Transportes erfolgen (bar / Paypal oder ggf. per EC - Karte).

    Sollte ein Auftrag vorzeitig abgebrochen werden , weil sich ein Pferd trotz aller Bemühungen , als transportunwillig zeigt ,

   werden alle bis dahin entstandenen Kosten (Anfahrt / Verlade - Wartezeit ) in Rechnung gestellt.

-  Sollte der Auftraggeber / Eigentümer die fälligen Transportkosten nicht begleichen , so behält sich der Spediteur ein Pfandrecht

    an dem transportierten Pferd vor. Das erfolgt nach den geltenden Vorschriften  des BGB .

-  Grundlage unserer Transporte sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (kurz ADSP).

-  Gerichtsstand - und Ort ist Bergheim (Erft).

Die AGBs der Firma CB Horseservice Trailer :

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von

Maschinen, Geräten, Einrichtungen und Bedarfsgegenständen

1. Allgemeines

Für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Firma CB Horseservice Trailer  (im Folgenden ?Anbieter? genannt) gelten ausschließlich nachstehende Lieferbedingungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Entgegenstehende oder von nachstehenden Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden (im Folgenden ?Besteller? genannt) werden vom Anbieter nicht anerkannt, es sei denn, dieser hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Lieferbedingungen des Anbieters gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von den Lieferbedingungen des Anbieters abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.  Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Anbieter und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

 

2. Angebot und Auftrag

2.1    Angebote seitens des Anbieters erfolgen stets freibleibend auf ? - Basis netto. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Geringfügige Abweichung der im Angebot enthaltenen Gewichts-, Maß-, und Leistungsangaben gegenüber dem gelieferten Gegenstand stellen keine Abweichung vom Vertrag dar und begründet insbesondere keine Gewährleistungsansprüche.

2.2    Werden dem Anbieter nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ist der Anbieter berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.

2.3    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Anbieter sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als ?vertraulich? bezeichnete sind. Von ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller einer ausdrücklichen Zustimmung des Anbieters.

 

3. Lieferung und Lieferzeit, Abnahme

3.1    Der Beginn der vom Anbieter angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3.2    Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Anbieters setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3.3    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Anbieter berechtigt, den ihm in soweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

3.4    Sofern die Voraussetzungen von Absatz 3.3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3.5    Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Der Anbieter haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von diesem zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

3.6    Der Anbieter haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer durch diese zu vertretenden vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug auf einer vom Anbieter zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist dessen Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.7    Im Übrigen haftet der Anbieter im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.

3.8    Konstruktions- und Formänderungen am Liefergegenstand, soweit sie der technischen Entwicklung dienen, bleiben dem Anbieter vorbehalten, wenn der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3.9    Nur schriftlich vom Anbieter bestätigte Lieferfristen und -termine gelten als vereinbart. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Für Verzögerung und unterbliebene Lieferungen durch das Verschulden des Vorlieferanten haftet der Anbieter nicht, tritt jedoch etwaige Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Besteller ab.

3.10  Vom Anbieter nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitskämpfe, Streiks und Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Anordnungen, Verkehrsstörungen oder andere Fälle höherer Gewalt, sowohl beim Anbieter als auch bei seinen Vorlieferanten, verlängern die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen entsprechend, auch innerhalb eines Verzuges.

3.11  Im Falle der Nichtabnahme oder des Annahmeverzuges oder des Zahlungsverzuges des Bestellers ist der Anbieter berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten und Schadenersatz für geleistete Dienste und entgangenen Gewinn in Höhe von 15% des Auftragswertes bei Nichtabnahme sowie eine dem üblichen Mietzins entsprechende Nutzungsvergütung bei verspäteter Abnahme oder Zahlungsverzug zu verlangen sowie weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Schadenersatz ist zu reduzieren, wenn der Besteller einen niedrigeren, erhöht sich, wenn der Anbieter einen höheren Schaden nachweist.

 

4. Versand, Gefahrenübergang, Preisanpassungsklausel

4.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ?ab Werk? vereinbart. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, behält sich der Anbieter vor, seine Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese wird der Anbieter dem Besteller auf Verlangen nachweisen.4.2   Auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

4.3    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn diese unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet des Rechts auf Mängelrüge entgegen zu nehmen.

 

5. Zahlungsbedingungen

5.1    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Anbieters ?ab Werk?, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

5.2    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen des Anbieters nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Auch in diesem Fall gelten die Skonto-Zusagen nur für den Fall, dass der Besteller mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht in Rückstand gerät.

5.3    Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle Preise netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

5.4    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht..

 

6. Eigentumsvorbehalt bei Kaufvertrag, Werk- und Werklieferungsvertrag

6.1    Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Anbieters.

6.2    Wird der Eigentumsvorbehalt zum Zwecke der Finanzierung vorübergehend an eine Bank abgetreten, so gilt als vereinbart, dass nach Ablösung der Finanzierungssumme der Eigentumsvorbehalt von der Bank an den Anbieter rückübertragen wird.

6.3    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Besitz- oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters unzulässig; ihm steht auch das alleinige Recht zum Besitz des Kfz-Briefes zu. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller den bestehenden Eigentumsvorbehalt einzuwenden und den Anbieter unverzügliche unter Übergabe der für einen Widerspruch bzw. die Klageerhebung gem. § 771 ZPO notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Anbieter entstandenen Ausfall.

6.4    Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschl. MwSt.) der Forderung des Anbieters ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Anbieter verlangen, dass der Besteller dem Anbieter die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  

6.5      Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Besteller wird stets für den Anbieter vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter

          Vorbehalt gelieferte Sache.

 

6.6      Wird die gelieferte Sache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache (Faktura-Endbetrag einschl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Anbieter anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Anbieter.

6.7      Der Besteller tritt dem Anbieter auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Anbieters gegen den Besteller ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.8      Der Anbieter verpflichtet sich, die diesen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Anbieter.

 

7. Pflichten des Bestellers bezüglich der gelieferten Sache, Rücknahmerecht des Anbieters

7.1      Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.2      Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, die gelieferte Sache zurück zu nehmen und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der gelieferten Sache durch den Anbieter liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Anbieter ist nach Rücknahme der gelieferten Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungskosten ? anzurechnen.

 

8. Mängelgewährleistung

8.1 Allgemein

8.1.1    Die Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche bei beweglichen Sachen beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.1.2    Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

 

8.2 spezielle Regelungen für Kaufverträge und Verträge gem. § 651 BGB

8.2.1    Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Geltendmachung einer Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung ist der Anbieter verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.2.2    Schlagen die Nacherfüllungen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.2.3    Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,  einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Soweit dem Anbieter keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2.4    Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.

8.2.5    Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Anbieters auch im Rahmen von Abs. 8.2.2 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.

8.2.6    Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.2.7    Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.2.8    Beim Kauf einer gebrauchten Sache sind Mängelgewährleistungsansprüche jeglicher Art grundsätzlich ausgeschlossen.

8.2.9    Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

 

8.3 spezielle Regelungen bei Werkverträgen

8.3.1    Der Anbieter haftet für von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Schäden des Bestellers. Von dieser Haftung sind Schäden aller Art erfasst, die durch den Mangel des Werkes verursacht worden sind.

          Die Haftung des Anbieters ist, soweit er nachweisen kann, dass die Schäden nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, auf den nach der Art des Werkes vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3.2    Erfolgt eine Vertragskündigung, ohne dass diese vom Anbieter zu vertreten ist, so hat der Anbieter das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Anbieter oder der Besteller im Einzelfall Nachweise über eine abweichende Schadenshöhe erbringen.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

9.1      Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 8 vorgesehen ist ? ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.

9.2      Die Begrenzung nach Abs. 9.1 gilt auch, soweit der Besteller an Stelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

9.3      Soweit die Schadenersatzhaftung des Anbieters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

10. Garantiebestimmungen

          Im Falle einer ausdrücklichen Garantiezusage des Anbieters gelten hierfür die folgenden Bestimmungen:

10.1     Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erstreckt sich die Garantie auf einen Zeitraum von 24 Monaten. Bei mehr als 4 Stunden täglichem Einsatz reduziert sich der Zeitraum auf 12 Monate. Die Garantie endet in jedem Fall ab Erreichen von 2000 Betriebsstunden.

10.2     Die Garantie erstreckt sich ausschließlich auf Material-, Bearbeitungs-, und Montagefehler.

10.3     Der Anbieter ist berechtigt, Garantieansprüche durch Nachbesserung, Ersatzlieferung des gesamten Gegenstandes oder einzelner Teile oder Herabsetzung des Kaufpreises nach eigener Wahl zu befriedigen. Darüber hinaus gehende Garantieansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die schadhaften ausgebauten Teile, welche ersetzt werde, stehen dem Anbieter zur Überprüfung bzw. zur Einsendung an den Vorlieferanten zu.

10.4     Die Kosten für Versand durch Express oder Fracht gehen zu Lasten des Bestellers. Rücksendungen an das Werk gehen zu Lasten des Herstellers, soweit es sich um fehlerhafte Teile handelt, für welche Garantie durch den Hersteller anerkannt wird.

10.5     Von der Garantie ausgenommen sind alle Teile, die ihrer Natur nach der Abnutzung oder dem Verschleiß unterliegen (z.B. Glühbirnen, Förderbänder, usw.) sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, mangelnde Sorgfalt oder übermäßige Beanspruchung entstanden sind, Das selbe gilt für Schäden, welche durch falsche Einstellung, mangelnde Erfahrung bei der Bedienung oder durch schlechte Wartung verursacht werden.

 

11. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

Erfüllungsort  und zuständiges Gericht ist Bergheim / Erft. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sollte eine der Bestimmungen von zuständiger Stelle als unwirksam erklärt werden, dann gelten die Geschäftsbedingungen im Übrigen weiter. Eine hierdurch entstehende Lücke ist so auszufüllen, wie die Vertragsparteien das getan hätten unter der Voraussetzung, sie hätten die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmungen